1. Wer bestimmt das Regelwerk, das zusätzlich zur DGR anzuwenden ist?
  2. Darf bei dem Modul G nur mit einer einzigen Benannten Stelle gearbeitet werden?
  3. Wie wird die Verantwortung des Druckgeräteherstellers eingegrenzt, wenn der Betreiber den Werkstoff vorgibt?
  4. Nach welchen Modulen sollten Armaturen bestellt werden?
  5. Wie wird die Benannte Stelle (BS) bei Untervergabe von Fertigungstätigkeiten eingebunden und wer trägt die Verantwortung für die Einbindung der BS?
  6. Wie sind Änderungen an "alten" Behältern in Verbindung mit der DGR zu behandeln?
  7. Wer ist "Hersteller" und welche Verantwortung trägt er?
  8. Was ist unter "Inverkehrbringen" zu verstehen?
  9. Was ist bei Unterlieferanten – Materialhersteller, Schweißzusatzwerkstoffe, Fertigung, Prüfung, Montage – in Abhängigkeit vom technischen Regelwerk und der DGRL zu beachten?
  10. Wer ist für die Werkstoffauswahl nach der DGR verantwortlich?
  11. In welcher Form hat ein Hersteller eines Druckgerätes Angaben zur Einhaltung der Werkstoffvorschriften der DGR zu machen?

1. Wer bestimmt das Regelwerk, das zusätzlich zur DGR anzuwenden ist?

Der Hersteller bestimmt in Abstimmung mit dem Kunden das anzuwendende Regelwerk. Nur bei EN 13445 / EN 13480 muss der Hersteller dabei das Regelwerk nicht auf Konformität mit der DGR prüfen, da hier die Konformitätsvermutung gegeben ist (Art. 5 DGR). Bei allen anderen Regelwerken ist der Hersteller verpflichtet, die Konformität mit der DGR zu überprüfen.

2. Darf bei dem Modul G nur mit einer einzigen Benannten Stelle gearbeitet werden?

Der Prüfantrag darf vom Hersteller nur an eine Benannte Stelle gestellt werden. Prüftätigkeiten können im Unterauftrag in Abstimmung mit dieser Benannten Stelle an andere Benannte Stellen delegiert werden. Die Benannte Stelle, an die der Prüfauftrag vom Hersteller gerichtet wurde, vergibt die Kennnummer. gegeben ist (Art. 5 DGR). Bei allen anderen Regelwerken ist der Hersteller verpflichtet, die Konformität mit der DGR zu überprüfen.

3. Wie wird die Verantwortung des Druckgeräteherstellers eingegrenzt, wenn der Betreiber den Werkstoff vorgibt?

Der Betreiber übernimmt die volle Verantwortung für die Werkstoffauswahl. Der Hersteller hat nach wie vor die Verantwortung, die Werkstoffkennwerte bei der Auslegung zu berücksichtigen und ist für die sachgerechte Verarbeitung verantwortlich.

4. Nach welchen Modulen sollten Armaturen bestellt werden?

Armaturen, geprüft nach Modul H, schließen im Vergleich zu Modul B keine Prototypprüfung durch eine Benannte Stelle mit ein. Wichtig für die Zweckerfüllung und Qualität der Armatur ist die Festlegung der technischen Qualitätsanforderungen (Regelwerk, Spezifikation).

5. Wie wird die Benannte Stelle (BS) bei Untervergabe von Fertigungstätigkeiten eingebunden und wer trägt die Verantwortung für die Einbindung der BS?

Das Verfahren richtet sich nach dem gewählten Modul. Grundsätzlich sind Prüftätigkeiten, die eine Benannte Stelle im Zuge der Fertigung durchgeführt hat, durch eine andere Benannte Stelle anzuerkennen. Siehe Leitlinie 4/3. Die Verantwortung für die Einbindung trägt der Druckgeräte-Hersteller.

6. Wie sind Änderungen an "alten" Behältern in Verbindung mit der DGR zu behandeln?

Leitlinie Nr. 1/03 ist zu beachten. Erhebliche Änderungen werden in der Leitlinie nicht definiert. Es wird jedoch angenommen, dass Änderungen von Druck, Temperatur oder Volumen als erheblich einzustufen sind. Absatz 3 der Leitllinie spricht von einer Fall-zu-Fall-Betrachtung; insofern verbleibt hier eine Grauzone.Praktische Erfahrungen liegen zu diesem Thema noch nicht vor.

7. Wer ist "Hersteller" und welche Verantwortung trägt er?

Nach dem neuen Konzept verfasste Richtlinie:

  • Ein Hersteller im Sinne des neuen Konzeptes ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produktes trägt, das in seinem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll.
  • Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass ein Produkt, das auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht werden soll, entsprechend den wesentlichen Anforderungen, die in den Bestimmungen der anwendbaren, nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien enthalten sind, entworfen und hergestellt sowie einer Konformitätsbewertung unterzogen wird.
  • Der Hersteller kann Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente verwenden oder Arbeiten an Subunternehmer vergeben. Er muss jedoch immer die Oberaufsicht behalten und die notwendigen Befugnisse besitzen, um die Verantwortung für das Produkt übernehmen zu können.

8. Was ist unter "Inverkehrbringen" zu verstehen?

"Inverkehrbringen" ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft.

9. Was ist bei Unterlieferanten – Materialhersteller, Schweißzusatzwerkstoffe, Fertigung, Prüfung, Montage – in Abhängigkeit vom technischen Regelwerk und der DGRL zu beachten?

  • Druckgerätehersteller bleibt für alle Unterlieferanten verantwortlich.
  • Materialhersteller; Anhang I/4.3 beachten ab Kat. II Werkstoffzeugnisse 3.1 C oder 3.2 bei Werkstoffhersteller ohne QS-System. 3.1 B bei Werkstoffhersteller mit QS-System (von einer in der EU ansässigen zugelassenen Stelle bestätigt).
  • Schweißzusatzwerkstoffe: 2.2 Zeugnisse erforderlich.

10. Wer ist für die Werkstoffauswahl nach der DGR verantwortlich?

Druckgeräte müssen die Anforderungen der DGR erfüllen. Werkstoffauswahl (Grundwerkstoff und Zusatzwerkstoff). Die Verantwortung liegt ausschließlich beim Gerätehersteller (siehe DGR, Anhang I Abs. 4 und 4.3).

11. In welcher Form hat ein Hersteller eines Druckgerätes Angaben zur Einhaltung der Werkstoffvorschriften der DGR zu machen?

Siehe DGR, Anhang I Abs. 4.2. Hersteller des Druckgerätes legt die Kennwerte und Eigenschaften fest und belegt die Einhaltung wie folgt:

  • Werkstoffe nach harmonisierten Normen oder
  • Werkstoffe mit europäischer Werkstoffzulassung oder
  • Werkstoffe mit Einzelgutachten.

Für europäische Werkstoffzulassung siehe ped.eurodyn.com. Sonstige Hinweise zu Einzelgutachten siehe auch EN 764-4 und -5.